Bürgerschützenverein
Bottrop - Fuhlenbrock 1925 e.V.
Unsere Satzung
Satzung des Bürgerschützenverein Bottrop Fuhlenbrock 1925 e.V.
§1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgerschützenverein Bottrop Fuhlenbrock 1925 e. V. und hat nach § 24 BGB seinen Sitz in
Bottrop. Der Verein ist im Vereinsregister Gelsenkirchen unter der Registernummer VR 14413 eingetragen.
§ 2: Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke „der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein wird den Schießsport pflegen sowie bürgerliche Eintracht, Gemeinsinn, Geselligkeit und Frohsinn in geeigneter
Weise beleben und fördern, insbesondere durch das feiern traditioneller Volksfeste. Etwaige Mittel dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
§ 3: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 4: Neutralität
Der Verein ist in parteipolitischer wie in religiöser Hinsicht neutral und lehnt grundsätzlich alle Bestrebungen und Bindungen
klassentrennender Art ab. Der Verein lebt aktiv die insbesondere in Artikel 3 GG ausgeführten Grundsätze.
§ 5: Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, den der Antragsteller im
Aufnahmeantrag angegeben hat. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Minderjährige im Sinne des Gesetzes
werden aufgenommen, wenn der gesetzliche Vormund sein Einverständnis gegeben hat. Über die abschließende Aufnahme
entscheidet der Vorstand nach § 11 der Satzung und informiert den Antragssteller schriftlich. Das Mitglied verpflichtet sich,
durch seine Aufnahme die Satzung und die Ordnungen des Bürgerschützenvereins Bottrop Fuhlenbrock 1925 e.V.
anzuerkennen und zu achten. Vereinsmitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können
von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied nach § 5 der Satzung, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat ist stimm- und wahlberechtigt. Es ist für die im
Bürgerschützenverein Bottrop Fuhlenbrock 1925 e.V. zu besetzenden Ämter wählbar.
2. Das Mitglied hat die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu leisten.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit sowie
den Gemeinsinn zu hegen und zu pflegen, die Eintracht in der Bürgerschaft zu fördern und zu festigen. Die von der
Vereinsführung zur Aufrechterhaltung des Schießsportes erlassenen Anordnungen und Bedingungen sind zu respektieren.
§ 7: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a)
Tod
b)
Auflösung
c)
Austritt
d)
Ausschluss
e)
Streichung
Erläuterung zu a). Die Mitgliedschaft nach § 5 der Satzung endet mit dem Tod des Mitglieds.
Erläuterung zu c). Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft verlängert sich
automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht bis zum 01.12. des lfd. Jahres gekündigt wird. Sie endet immer zum Ende eines
Kalenderjahres.
Erläuterung zu d). Der Ausschluss eines Mitglieds nach den § 5 der Satzung aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb
von 4 Wochen vereinsintern Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, bis zu dessen Entscheidung innerhalb von 4
Wochen die Mitgliedsrechte ruhen. Gründe für einen Ausschluss sind beispielhaft: Treupflichtverletzungen, grobe oder länger
andauernde Verstöße gegen die Satzung oder Vereinsordnungen, beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten,
Verursachen erheblicher Zwistigkeiten mit oder unter Vereinsmitgliedern.
Erläuterung zu e). Gerät ein Mitglied nach den § 5 der Satzung mit seinen Beitragspflichten länger als drei Monate in
Zahlungsrückstand und wird der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb einer Frist von
drei Wochen ab Absendung der Mahnung im vollen Umfang abgedeckt, wird das betroffene Mitglied von der Mitgliederliste
gestrichen. Mit der Streichung ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden. In der Mahnung ist das Mitglied auf die
Rechtsfolge der Nichteinhaltung hinzuweisen. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift zu richten. Sie ist
mit eingeschriebenem Brief zu versenden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt. Die
Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Einer Bekanntmachung des Beschlusses gegenüber
dem betroffenen Mitglied bedarf es zu seiner Wirksamkeit nicht. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.
Eine Rückerstattung von gezahlten Mitgliedsbeiträgen erfolgt in allen Fällen nicht.
§ 8: Beitragshöhe und Zahlung
1. Jedes Mitglied nach den § 5 der Satzung zahlt einen Jahresbeitrag, den die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes beschließen muss.
2. Der Vorstand kann Mitglieder nach §5 der Satzung aus besonderem Anlass von der Beitragszahlung befreien.
§ 9: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind in folgender Reihenfolge:
1.
Die Mitgliederversammlung
2.
Der Vorstand
3.
Der geschäftsführende Vorstand
4.
Der erweiterte Vorstand
§ 10: Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a)
1. Vorsitzender
b)
2. Vorsitzender
c)
1. Schriftführer
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 10 sind nach außen vertretungsberechtigt. Die Einberufung des Vorstandes
erfolgt durch den Vorsitzenden oder auf einfachen Mehrheitsantrag des Vorstandes. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche,
schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als 50 % der Mitglieder beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11: Geschäftsführender Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a)
1. Vorsitzender
b)
2. Vorsitzender
c)
1. Schriftführer
d)
2. Schriftführer
e)
1. Kassierer
f)
2. Kassierer
g)
1. Schießwart
h)
1. Fahnenoffizier
Die Einberufung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden oder auf einfachen Mehrheitsantrag des
geschäftsführenden Vorstandes. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche, schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Der
geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als 50 % der Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12: Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand nach § 11 der Satzung und:
a)
1. Beisitzer
b)
2. Beisitzer
c)
Kommandeur
d)
Spieß
Die Einberufung des erweiterten Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden oder auf einfachen Mehrheitsantrag des erweiterten
Vorstandes. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche, schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Der erweiterte Vorstand ist bei
Anwesenheit von mehr als 50 % der Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Der Vorstand nach § 10 kann für besondere Aufgaben temporär weitere Personen in den erweiterten Vorstand
berufen.
§ 13: Vergütung
Jedes Vorstandsmitglied nach den § 10,11 und 12 übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, jedoch sind angemessene Aufwandsentschädigungen (Übungsleiterentschädigung und /
oder Fahrtkostenerstattung o.ä.) möglich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind und
durch unverhältnismäßige Aufwandsentschädigungen, begünstigt werden.
§ 14: Wahlen
Der Vorstand und hier aufgeführte Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt mit der Maßgabe, dass in
den:
Jahren mit gerader Jahreszahl:
1.
Der 1. Vorsitzender
2.
Der 2. Schriftführer
3.
Der 1. Kassierer
4.
Der Bataillonskommandeur
5.
Der 1. Beisitzer
Jahren mit ungerader Jahreszahl:
1.
Der 2. Vorsitzender
2.
Der 1. Schriftführer
3.
Der 2. Kassierer
4.
Der Schießwart
5.
Der 1. Fahnenoffizier
6.
Der 2. Beisitzer
7.
Der Spieß
ausscheiden und neu gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Bei Kandidatur und Abwesenheit am Tag der Wahl ist vor dem Wahltag von den Kandidaten eine schriftliche Erklärung der
Zustimmung zur Wiederwahl dem Vorstand zuzusenden.
3. Bei nur einem Kandidaten zu einem zu besetzenden Amt wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei mehreren Kandidaten zu
einem zu besetzenden Amt entscheidet eine geheime Wahl mit Stimmzetteln. Die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder genügt die Wahl zu entscheiden.
§ 15: Kassenprüfer
Es sind drei Kassenprüfer zu wählen, von denen in jedem Geschäftsjahr ein Kassenprüfer ausscheidet und neu gewählt werden
muss. Eine Wiederwahl ist nur nach einem einjährigen Ausscheiden möglich. Bei der Kassenprüfung müssen mindestens zwei
Kassenprüfer zugegen sein.
§ 16: Befugnisse des Vorsitzenden
Der Vorsitzend führt den Vorsitz bei den Mitgliederversammlungen und im Vorstand. Weitergehende Vertretungsregeln sind in
der Geschäftsordnung und weiteren Ordnungen geregelt. Bei Versammlungen, Zusammenkünften oder Festen übt der
Vorsitzende das Hausrecht nach § 903 Satz 1 BGB aus.
§ 17: Aufgaben des Vorstandes nach den § 10, 11 und 12
1. Der Vorstand nach § 10 bestimmt die Angelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über Investitionen, überwacht den Vollzug
der Satzung und der Vereinsbeschlüsse, verwaltet das Vereinsvermögen, bestimmt den Jahresetat, erhebt die Vereinsbeiträge,
lässt die Jahresrechnung prüfen, erstellt wenn erforderlich die Steuererklärung und setzt den Termin für die
Mitgliederversammlungen fest.
2. Der geschäftsführende Vorstand nach § 11 der Satzung beschließt die Ordnungen im Verein. Er ist zuständig für die
Richtlinien des Vereinslebens und beschließt die Durchführung der Veranstaltungen.
3. Der erweiterte Vorstand nach § 12 der Satzung bereitet die Mitgliederversammlung vor.
4. Weitere Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes nach den §§ 10, 11 und 12 sind in der Geschäftsordnung geregelt. Über die
Sitzungen der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
sind Protokolle aufzunehmen.
§ 18: Haftung
Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das
Vereinsvermögen beschränkt wird.
§ 19: Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand im ersten Quartal eines Geschäftsjahres einzuberufen und durchzuführen.
2. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Vereinsmitglieder mit einer Frist von 14 Tagen mit der Angabe einer Tagesordnung
schriftlich einzuladen. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen werden per E-Mail oder postalischem Anschreiben
versendet.
3. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Teilnehmer. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt. Die Tagesordnung hat zu beinhalten:
1.
Jahresgeschäftsbericht
2.
Jahreskassenbericht
3.
Bericht der Kassenprüfer
4.
Entlastung des Vorstandes
5.
Bericht des Schießwartes
6.
Neuwahlen
7.
Wahlen der Kassenprüfer
8.
Verschiedenes bzw. Behandlung von Anträgen
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss bei Vorliegen besonderer Umstände oder wenn mindestens 10% aller
Mitglieder diese schriftlich beantragen, vom Vorstand einberufen werden.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Über jede
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 20: Satzungsänderung
1. Zur Satzungsänderung im Rahmen einer Mitgliederversammlung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder bei
Vorlage einer entsprechenden Tagesordnung erforderlich.
§ 21: Finanzen
1. Der Verein finanziert sich:
1. Durch Beiträge der Mitglieder
2. Durch Spenden und Schenkungen
2. Der Kassierer hat die Vereinskasse nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu führen. Zahlungen
dürfen nur auf der Grundlage einer Auszahlungsanordnung des Vorstandes nach § 10 erfolgen. Die von den Kassenprüfern
gegengezeichnete Jahresabrechnung ist mit den Belegen dem geschäftsführenden Vorstand nach § 11 vorzulegen.
§ 22: Majestäten
Folgende Bedingungen müssen für das Anrecht auf einen Königsschuss bzw. Königinnenschuss erfüllt sein.
1. Mindestalter von 25 Jahren.
2. Der Besitz und das Tragen einer kompletten Schützenuniform oder vergleichbarer weiblicher Garderobe.
3. Die Person darf kein Königs- oder Königinnenamt in einem weiteren Schützenverein bekleiden.
4. Es können nur weibliche Vereinsmitglieder oder weibliche Angehörige Partnerin des Königs werden. Es können nur
männliche Vereinsmitglieder oder männliche Angehörige Partner der Königin werden.
5. Jeder Anwärter und/oder jede Anwärterin hat 14 Tage vor dem Schützenfest den Partner und/oder Partnerin, sowie den
Hofstaat dem Vorstand schriftlich zu benennen.
§ 23: Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der
anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder nach den § 5 und 6 der Satzung ist erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Körperschaft an eine von den Liquidatoren zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft in Bottrop Fuhlenbrock, die es
unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke, zum Wohl sozial benachteiligter Kinder zu verwenden hat.
3. Vor der Übertragung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 24: Rangreihenfolge
1. Folgende Rangordnung ist festgelegt:
1.
Schütze
2.
Gefreiter
3.
Obergefreiter
4.
Hauptgefreiter
5.
Unteroffizier
6.
Stabsunteroffizier
7.
Feldwebel
8.
Oberfeldwebel
9.
Hauptfeldwebel
10.
Leutnant
11.
Oberleutnant
12.
Hauptmann
13.
Major
14.
Oberstleutnant
15.
Oberst
Über die Beförderungen berät und entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach § 11 der Satzung. Er kann, bei besonderen
Leistungen oder Verdiensten um den Verein, Stufen in der Rangreihenfolge überspringen.
§ 25: Gerichtsstand
1. Bei allen Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand Bottrop.
§ 26: Außen und Innenverhältnis
1. Im Außenverhältnis handelt der Verein nach der bestehenden Satzung. Im Innenverhältnis handelt der Verein nach der
bestehenden Satzung und weiteren Ordnungen.
§ 27: Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
Neu gefasste und in der Mitgliederversammlung vom 17.11.2023 beschlossene Fassung.
Bürgerschützenverein
Bottrop - Fuhlenbrock 1925 e. V.
Andre Paschelke
Franz Müller
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender